Maklervertrag im Internet

Kein rechtswirksamer Abschluss, wenn der Maklerkunde das Zustandekommen des Provisionsvertrages durch

Klicken eines mit „Senden“ bezeichneten Buttons bestätigt.

BGH, Urteil vom 09.10.2025; I ZR 159/24

Sachverhalt

Im Sommer 2021 bot eine Maklerin ein Einfamilienhaus online zum Verkauf an. Ein Interessent erbat weitere

Informationen und gelangte über einen automatisierten Link der Maklersoftware auf eine Webseite, auf der er den

Maklervertrag durch Setzen zweier Häkchen und Betätigung der Schaltfläche „Senden“ bestätigen sollte.

Anschließend erhielt er das Exposé und bat um einen Besichtigungstermin, der noch am selben Tag durchgeführt

wurde. In der Folgezeit gab der Interessent zwei Kaufangebote ab und unterzeichnete eine „Vermittlungs- und

Nachweisbestätigung“. Nachdem der notarielle Kaufvertrag beurkundet worden war, verweigerte er die Zahlung

der Provision und focht sämtliche Erklärungen an und widerrief sie. Während das Landgericht die Klage der Maklerin

abwies, verurteilte das OLG Stuttgart den Kunden zur Zahlung. Der BGH hat diese Entscheidung nun aufgehoben

und zur weiteren Sachaufklärung an das OLG Stuttgart zurückverwiesen.

Entscheidung

In seinen Entscheidungsgründen stellt der BGH nun klar, dass der über die Maklersoftware geschlossene

Maklervertrag nicht wirksam zustande gekommen ist. Hintergrund ist die sogenannte „Button-Lösung“ des § 312j

BGB: Bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr muss der Verbraucher unmittelbar vor Abgabe der

Erklärung ausdrücklich bestätigen, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt dies über eine Schaltfläche,

muss diese eindeutig – etwa mit „zahlungspflichtig bestellen“ – beschriftet sein. Der Button „Senden“ genügt diesen

Anforderungen nicht. Da der Unternehmer die Pflichtangaben nicht erfüllt hatte, kam nach § 312j Abs. 4 BGB kein

Vertrag zustande. Eine nachträgliche Bestätigung konnte der Kunde nicht wirksam erklären, weil es an der

notwendigen ausdrücklichen Erklärung der Kostenpflichtigkeit fehlte. Auch ein Anspruch aus Bereicherungsrecht

scheidet, wie der BGH betont, aus Gründen des Verbraucherschutzes aus.

Praxishinweis

Für Makler, die digitale Vertragsabschlüsse nutzen, ist dieses Urteil ein Weckruf. Die „Button-Lösung“ gilt

ausdrücklich auch für Maklerverträge. Jede Online-Annahmeerklärung muss daher eine Schaltfläche enthalten, die

unmissverständlich auf die spätere Provisionspflicht hinweist. Formulierungen wie „Senden“, „Weiter“ oder

„Bestätigen“ sind rechtlich wertlos. Zudem muss der Verbraucher die Pflichtinformationen – insbesondere zur

Vergütung – in klar hervorgehobener Form unmittelbar vor dem Klick erhalten. Automatisierte Systeme, die den

Kunden über Links zu vorformulierten Erklärungen führen, unterliegen denselben gesetzlichen Anforderungen wie

klassische Online-Shop-Bestellungen.

Für Maklerkunden bedeutet das Urteil: Ohne klaren Hinweis auf die Provisionspflicht kommt im elektronischen

Geschäftsverkehr online kein Maklervertrag zustande. Auch ein späteres Verhalten – etwa das Vereinbaren eines

Besichtigungstermins – führt nicht automatisch zum Abschluss eines Provisionsvertrags.

Fazit

Der BGH stärkt den Verbraucherschutz und verschärft die Anforderungen an digitale Maklerprozesse. Ein

Maklervertrag, der online ohne ordnungsgemäßen „Zahlungspflicht-Button“ abgeschlossen wird, ist endgültig

unwirksam. Makler sollten ihre Systeme dringend prüfen und anpassen, um Provisionsansprüche nicht zu gefährden.

Kunden wiederum können sich auf eine klare Rechtslage berufen: Ohne eindeutige Kosteninformation besteht keine

Zahlungsverpflichtung.

Quelle: Breiholdt Voscherau