Maklervertrag im Internet
Kein rechtswirksamer Abschluss, wenn der Maklerkunde das Zustandekommen des Provisionsvertrages durch
Klicken eines mit „Senden“ bezeichneten Buttons bestätigt.
BGH, Urteil vom 09.10.2025; I ZR 159/24
Sachverhalt
Im Sommer 2021 bot eine Maklerin ein Einfamilienhaus online zum Verkauf an. Ein Interessent erbat weitere
Informationen und gelangte über einen automatisierten Link der Maklersoftware auf eine Webseite, auf der er den
Maklervertrag durch Setzen zweier Häkchen und Betätigung der Schaltfläche „Senden“ bestätigen sollte.
Anschließend erhielt er das Exposé und bat um einen Besichtigungstermin, der noch am selben Tag durchgeführt
wurde. In der Folgezeit gab der Interessent zwei Kaufangebote ab und unterzeichnete eine „Vermittlungs- und
Nachweisbestätigung“. Nachdem der notarielle Kaufvertrag beurkundet worden war, verweigerte er die Zahlung
der Provision und focht sämtliche Erklärungen an und widerrief sie. Während das Landgericht die Klage der Maklerin
abwies, verurteilte das OLG Stuttgart den Kunden zur Zahlung. Der BGH hat diese Entscheidung nun aufgehoben
und zur weiteren Sachaufklärung an das OLG Stuttgart zurückverwiesen.
Entscheidung
In seinen Entscheidungsgründen stellt der BGH nun klar, dass der über die Maklersoftware geschlossene
Maklervertrag nicht wirksam zustande gekommen ist. Hintergrund ist die sogenannte „Button-Lösung“ des § 312j
BGB: Bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr muss der Verbraucher unmittelbar vor Abgabe der
Erklärung ausdrücklich bestätigen, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt dies über eine Schaltfläche,
muss diese eindeutig – etwa mit „zahlungspflichtig bestellen“ – beschriftet sein. Der Button „Senden“ genügt diesen
Anforderungen nicht. Da der Unternehmer die Pflichtangaben nicht erfüllt hatte, kam nach § 312j Abs. 4 BGB kein
Vertrag zustande. Eine nachträgliche Bestätigung konnte der Kunde nicht wirksam erklären, weil es an der
notwendigen ausdrücklichen Erklärung der Kostenpflichtigkeit fehlte. Auch ein Anspruch aus Bereicherungsrecht
scheidet, wie der BGH betont, aus Gründen des Verbraucherschutzes aus.
Praxishinweis
Für Makler, die digitale Vertragsabschlüsse nutzen, ist dieses Urteil ein Weckruf. Die „Button-Lösung“ gilt
ausdrücklich auch für Maklerverträge. Jede Online-Annahmeerklärung muss daher eine Schaltfläche enthalten, die
unmissverständlich auf die spätere Provisionspflicht hinweist. Formulierungen wie „Senden“, „Weiter“ oder
„Bestätigen“ sind rechtlich wertlos. Zudem muss der Verbraucher die Pflichtinformationen – insbesondere zur
Vergütung – in klar hervorgehobener Form unmittelbar vor dem Klick erhalten. Automatisierte Systeme, die den
Kunden über Links zu vorformulierten Erklärungen führen, unterliegen denselben gesetzlichen Anforderungen wie
klassische Online-Shop-Bestellungen.
Für Maklerkunden bedeutet das Urteil: Ohne klaren Hinweis auf die Provisionspflicht kommt im elektronischen
Geschäftsverkehr online kein Maklervertrag zustande. Auch ein späteres Verhalten – etwa das Vereinbaren eines
Besichtigungstermins – führt nicht automatisch zum Abschluss eines Provisionsvertrags.
Fazit
Der BGH stärkt den Verbraucherschutz und verschärft die Anforderungen an digitale Maklerprozesse. Ein
Maklervertrag, der online ohne ordnungsgemäßen „Zahlungspflicht-Button“ abgeschlossen wird, ist endgültig
unwirksam. Makler sollten ihre Systeme dringend prüfen und anpassen, um Provisionsansprüche nicht zu gefährden.
Kunden wiederum können sich auf eine klare Rechtslage berufen: Ohne eindeutige Kosteninformation besteht keine
Zahlungsverpflichtung.